§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 178
Nach Gewicht
- SG Hamburg, 11.11.2024 – S 62 AS 2376/24 ER
- OVG Niedersachsen, 18.01.2011 – 8 PA 317/10Zitiert von 9
- VG Berlin, 02.08.2013 – 11 K 403.12Zitiert von 1
- VG Darmstadt, 18.12.2013 – 5 K 310/12.DAZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2024 – OVG 3 S 23/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2017 – OVG 3 B 14.16Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 20.03.2026 – 2 V 2055/25
- OVG Sachsen, 19.03.2026 – 3 A 488/25
- VG Karlsruhe, 03.02.2026 – A 13 K 11053/25Zitiert von 2
178 Entscheidungen zu § 33 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.